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   BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80   

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BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80 (https://dejure.org/1981,798)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1981 - VIII R 102/80 (https://dejure.org/1981,798)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1981 - VIII R 102/80 (https://dejure.org/1981,798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Kapitalgesellschaft - Verrechnungskonto - Einbuchung der Gehälter - Auszahlung für private Zwecke - Kreditgewährung - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 541
  • BStBl II 1982, 245
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.01.1973 - I R 119/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Auszug aus BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80
    Ein Kapitalertrag dieser Art liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 1977 VIII R 191/74, BFHE 123, 475, BStBl II 1978, 109; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322).

    Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist im allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde (BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; BFHE 123, 475, BStBl II 1978, 109).

  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 191/74

    Zurechnung bei Empfänger - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80
    Ein Kapitalertrag dieser Art liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 1977 VIII R 191/74, BFHE 123, 475, BStBl II 1978, 109; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322).

    Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist im allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde (BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; BFHE 123, 475, BStBl II 1978, 109).

  • BFH, 26.07.1978 - I R 138/76

    Zur Frage der Beherrschung einer Kapitalgesellschaft im Sinne gleichgerichteter

    Auszug aus BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80
    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits angenommen, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719, und vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659).
  • BFH, 10.07.1974 - I R 205/72

    GmbH - Sondervergütungen - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80
    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits angenommen, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719, und vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17

    Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen

    Sie können - in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung - insbesondere auch insoweit gegeben sein, als ein Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der GmbH, das einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft aufweist, nicht angemessen verzinst wird, da für Verrechnungskonten dieselben Grundsätze wie für Darlehensgewährungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gelten (vgl. das BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; den BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 130/03, zitiert nach juris; das Urteil des FG München vom 25. April 2016 7 K 531/15, zitiert nach juris; und auch Lang in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 1133 ff.).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des

    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter kann die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen werden, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245).

    b) An einer für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es in der Regel, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Kapitalgesellschaft handelt, sofern eine Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft vereinbart und --beispielsweise durch eine Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto-- ausreichend abgesichert worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, sowie BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112).

  • BFH, 22.02.2023 - I R 27/20

    Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

    Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt (§ 42 Abs. 3 GmbHG), das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.06.1981 - VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; Senatsbeschluss vom 16.12.1999 - I B 115/97, BFH/NV 2000, 753; BFH-Beschluss vom 05.04.2004 - X B 130/03, juris).

    Dass auf den Verrechnungskonten tatsächlich weder Löhne noch Gehälter eingebucht werden, steht insoweit nicht entgegen (BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 08.10.1985 - VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    An der für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es indessen, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft handelt (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BStBl II 1982, 245).

    Für den Darlehenscharakter dieser Forderungen spricht nach Auffassung des BFH, dass sie von vornherein auf Verrechnungskonten festgehalten werden und damit die Rückzahlungsverpflichtung zum Ausdruck gebracht wird (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.).

    Damit scheidet auch die Frage aus, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter verhalten hätte und ob der Kredit, den die Gesellschaft dem Gesellschafter gewährt hat, auf einem Vertrag beruht, der in jeder Beziehung den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung an im Voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter stellt (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.).

    Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der BFH (vgl. z. B. das Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.) beispielsweise in der Bezahlung von Privatrechnungen des Gesellschafters für Zwecke der allgemeinen Lebensführung - allgemeine Bezüge, Sonderausgaben, Steuern, Grundstücksaufwendungen, Liegenschaftskonto u.a. - durch eine GmbH keine Vorteilsgewährung an deren Gesellschafter gesehen, wenn die entsprechenden Auszahlungen von einem bei der GmbH geführten Verrechnungskonto abgebucht wurden.

  • FG München, 25.04.2016 - 7 K 531/15

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Verzinsung eines Verrechnungskontos

    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter kann die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen werden, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 VIII R 102/80, BFHE 134, 541 , BStBl II 1982, 245 ).

    Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung können auch insoweit gegeben sein, als ein Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der GmbH, das einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft aufweist, nicht angemessen verzinst wird, da für Verrechnungskonten dieselben Grundsätze wie für Darlehensgewährungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gelten (BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541 , BStBl II 1982, 245 , BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 130/03, BFHReport 2004, 779, [...]).

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Die Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80 (BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245) auf den Streitfall ergebe, daß eine Kreditgewährung an die Klägerin und deren Sohn vorliege, da die Ausgaben für private Zwecke in Verrechnungskonten festgehalten und angemessen mit 8 v. H. verzinst worden seien.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1981 in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245 ausgeführt hat, ist in der Regel eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft anzunehmen, wenn sie Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter, die bei ihr angestellt sind, führt, von denen sie nach Einbuchung der Gehälter Auszahlungen für private Zwecke der Gesellschafter abbucht und dabei höhere Auszahlungen als Gehaltseinbuchungen vornimmt.

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

    An der für eine vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es indessen, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft handelt (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BStBl II 1982, 245).

    Damit scheidet auch die Frage aus, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter verhalten hätte und ob der Kredit, den die Gesellschaft dem Gesellschafter gewährt hat, auf einem Vertrag beruht, der in jeder Beziehung den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung an im Voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter stellt (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.).

  • FG München, 13.03.2017 - 7 K 1767/15

    Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren Gesellschaftern

    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter kann die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen werden, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245).
  • BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der

    Voraussetzung ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).
  • FG München, 13.03.2017 - 7 K 55/16

    Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter kann die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen werden, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245).

    Insbesondere wurden die Mietverbindlichkeiten in der Buchführung der Klägerin nicht als Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter, sondern als "sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245).

  • BFH, 05.04.2004 - X B 130/03

    Fehlerhaft berechneter Zinsbetrag für ein dem ehemaligen Gesellschafter und Vater

  • BGH, 25.02.1987 - IVa ZR 162/85

    Hinweispflichten des steuerlichen Beraters bei gesellschaftsrechtlicher

  • FG Münster, 29.01.2015 - 12 K 3909/11

    VGA durch Darlehensgewährung an eine GmbH, an der eine dem Gesellschafter

  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 10 K 10065/07

    Begriff der sonstigen Bezüge aus GmbH-Anteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1

  • BFH, 01.08.1984 - I R 99/80

    Verdeckte Gewinnausschüttung einer Organgesellschaft an Minderheitsgesellschafter

  • FG Hessen, 28.06.2007 - 4 K 2845/06

    Gewinnauswirkung bei der Durchführung einer Bilanzberichtigung

  • FG München, 19.09.2005 - 6 K 5505/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an angeschlagenen Schuldner;

  • FG Saarland, 21.05.2001 - 1 K 326/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Buchungsfehler und Geschäftsführergehalt?

  • FG Düsseldorf, 28.10.2022 - 1 K 465/19
  • FG Saarland, 12.11.1992 - 1 K 254/92

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehen der GmbH an

  • FG Hessen, 23.07.1992 - 4 K 4094/86
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